Leitung

Leitung

Oskar Bühler

Generell gilt für jede Leitungsaufgabe im Schönstattwerk, dass ihr Ziel nicht einfach ein reibungslos funktionierender Betrieb ist. Leitung ist Dienst am Leben. So gilt es, dem Werden des >>”neuen Menschen in der neuen Gemeinschaft” zu dienen, damit sowohl die Einzelpersönlichkeit sich ausprägen wie auch eigenständiges Leben in der Gemeinschaft entstehen und wachsen kann (>>Strömungen). Dabei hat Leitung auf die Freiheit und Eigeninitiative zu achten, sie zu fördern und zusammenzuführen. Leitung geschieht durch Fühlungnahme mit dem Leben. P. Kentenich fasst diesen Leitungsstil in den beiden Axiomen zusammen: “Bindung soweit als nötig, Freiheit so viel wie möglich, Geistpflege in höchstmöglichem Maße” (>>Bau- und Grundgesetz) und “Autoritär im Prinzip, demokratisch in der Anwendung” (>>Regierungsprinzip).

Entsprechend der differenzierten Struktur des Schönstattwerkes (>>Schönstatt/Struktur) stellt sich die Aufgabe der jeweiligen Leitung sehr verschiedenartig dar, je nachdem wie der zu leitende Bereich strukturiert ist, wie Leitung zustande kommt (durch Wahl, Ernennung, Bestellung und klar begrenzte Amtszeiten) und mit wie viel rechtlicher Vollmacht der Inhaber der Leitungsaufgabe ausgestattet ist.

Im Bereich der >>Liga gibt es keinerlei Rechtsverpflichtung der Mitglieder und Mitarbeiter, die eingefordert werden könnte. Leitung kann hier nur geschehen durch Einladung, Beseelung und Motivation (>>Geistpflege), um Eigeninitiative zu wecken und vorhandenes Leben zu stärken.

In den >>Bünden haben sich die Mitglieder zur Gestaltung des Gemeinschaftslebens verpflichtet, ohne dass sie eine Rechtsverpflichtung eingegangen sind. Diese Selbstverpflichtung der Mitglieder ist der konkrete Ansatzpunkt für die Art und Weise, eine Bundesgemeinschaft zu leiten. An sie kann appelliert werden, sie kann jedoch nicht eingefordert werden.

In den >>Verbänden sind die Mitglieder durch ein rechtliches Band (>>Vertragsweihe) der Gemeinschaft verpflichtet. Dementsprechend kann die Leitung auch rechtlich verbindliche Anweisungen auferlegen.

Im Leiten eines Gremiums, das sich aus Verantwortlichen bzw. Vertretern eigenständiger Gemeinschaften und Institutionen zusammensetzt (z.B. eine Diözesanleitung), kann der Leiter auf keine Rechte gegenüber den Mitgliedern zurückgreifen (abgesehen von den Rechten eines Versammlungsleiters). Die Leitung geschieht vorwiegend dadurch, dass durch die Vermittlung des Leiters in gemeinsamer Beratung eine gemeinsame Willensbildung herbeigeführt und durch Beschlussfassung eine entsprechende Selbstverpflichtung der Mitglieder eingegangen wird, wobei zu beachten ist, in welchem Ausmaß die Mitglieder für den Bereich, den sie vertreten, eine wirkliche Verpflichtung eingehen können. Im allgemeinen ist der Leiter für die Durchführung der Vereinbarung zuständig. Sind Arbeitsgemeinschaften zu leiten, gelten ähnliche Gesichtspunkte. Maßgebend ist, in welchem Umfang und zu welchem Zweck die Mitarbeiter/-innen sich selbst zur Verfügung gestellt haben bzw. im Auftrag ihrer Gemeinschaft eine Aufgabe übernommen haben.

>Bau- und Grundgesetz, >>Regierungsprinzip, >>Schönstatt, Struktur


Schönstatt-Lexikon:

Herausgeber: Internationales Josef-Kentenich-Institut für Forschung und Lehre e.V. (IKF)

Verlag: Patris-Verlag, Vallendar-Schönstatt – All rights by Patris-Verlag – www.patris-verlag.de

Online-Präsentation: Josef-Kentenich-Institut e.V. (JKI) – www.j-k-i.de

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