1 Eine Standortbestimmung: Zur Situation der Beichte heute

1 Eine Standortbestimmung:
Zur Situation der Beichte heute

1.1 Einige Beiträge zur Differenzierung im Blick auf die Beichte
1.1.1 „Wie schwer wiegt die Schuld?“ – Schwere und leichte Sünde
1.1.2 „Muss das sein?” – Beichtpflicht
1.1.3 Versöhnungsbeichte – Andachtsbeichte – Seelenführungsbeichte


„Wer heute ein Buch über die Beichte schreibt, lässt sich auf ein gewagtes Unternehmen ein“[1], so der Abt Christian Schütz OSB im Vorwort zu Silja Walters geistlichem Tagebuch über die Beichte. Die geringe Zahl der Publikationen in den letzten Jahren zu diesem Thema im deutschsprachigen Bereich mag dies bestätigen.[2] Häufig wird im Zusammenhang mit der Beichte heute von einer „Krise“ gesprochen.[3] Michael Sievernich drückt es noch etwas drastischer aus und spricht von einer „Erosion des Bußsakraments“[4]. Selbst von einem nahezu totalen „Zusammenbruch des Beichtinstituts“[5] ist die Rede.
In dramatischen Worten wird also darauf Bezug genommen, dass es in den letzten Jahrzehnten im deutschsprachigen bzw. mit wenigen Ausnahmen im gesamten mitteleuropäischen Raum offensichtlich gravierende Änderungen im Umgang mit dem Sakrament der Beichte gegeben hat: Die Beichtpraxis der Gläubigen ist insgesamt massiv zurückgegangen.
„Ein Großteil derer, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern und zumindest auch zur Kommunion gehen, hat seit einem oder mehreren Jahren keine Beichtpraxis, hat diese zum Teil aufgegeben oder ist auf Zukunft hin unsicher oder unentschlossen.“[6]Die Rede von der Krise der Beichte scheint angesichts dieser Beobachtungen durchaus angemessen. Jedoch sei auch auf eine Gefahr hingewiesen: Der Begriff ist insofern nicht ganz unproblematisch, als er nahe legen kann, dass es für eine Lösung der Krise vor allem um das Sakrament selbst ginge. Hier hat Ursula Silber zu Recht einen Perspektivenwechsel gefordert, „der auch in der bußpastoralen Zielsetzung nicht die Beichte, sondern die Menschen wichtig nimmt und an die erste Stelle setzt.“[7] Doch bevor wir uns im einzelnen dem Phänomen und seinen Ursachen widmen, sollen einige Differenzierungen im Blick auf das Bußsakrament aufgezeigt werden, die für das weitere Verständnis hilfreich sein werden.

1.1 Einige Beiträge zur Differenzierung im Blick auf die Beichte

1.1.1 „Wie schwer wiegt die Schuld?“ – Schwere und leichte Sünde

Eine erste Differenzierung bezieht sich auf die Erfahrung von Schuld. Dass Menschen nicht nur Erfahrungen von gelungenem Leben machen, sondern dass es im Leben immer auch Schuld, Schwäche und Versagen gibt, scheint ein anthropologisches Faktum zu sein, dem sich der Einzelne nicht entziehen kann. Oft bleiben wir hinter unseren Ansprüchen zurück und versagen gegenüber uns selbst, den Mitmenschen und Gott.[8] Es gilt, dies zunächst realistisch als Teil unseres Menschseins zu betrachten und anzunehmen, ohne gleich moralische Bewertungen damit zu verbinden.
Ganz in diesem Sinne wurde die Erfahrung von Sünde und Schuld nicht nur als Makel empfunden, sondern man hat auch erkannt, dass in ihr und in der Möglichkeit zur Vergebung letztlich die Freiheit des Menschen aufleuchtet:
„Unsere Freiheit, in der wir zum Guten berufen sind, kann sich auch in Entscheidungen zum Bösen verfehlen; in unseren persönlichen Freiheitsentscheidungen können wir versagen und schuldig werden; unsere Entscheidungen haben schwerwiegende gute oder schlechte Folgen für uns und andere; sie können gerechte und ungerechte Strukturen und Institutionen schaffen.“[9]Nun kann man auch feststellen, dass es in der Schuld verschiedene Grade gibt: Es gibt „Sünden von größerem und von geringerem Gewicht“[10]. Diese Erkenntnis ist keineswegs neu, sondern reicht zurück in die Anfänge der christlichen Tradition. In der Beobachtung des Lebens erkannte man, dass Sünde entweder darin bestehen kann, dass ein Getaufter dem für das eigene Leben erkannten Willen Gottes bewusst zuwider handelt oder aber in einer Art schleichenden Entfremdung, in der die Beziehung zu Gott dadurch an Kraft verliert, dass man den täglichen Vollzügen des Glaubens immer weniger Bedeutung beimisst.[11]
So kann man also unterscheiden zwischen Sünde als bewusster Abwendung von der gläubigen Beziehung zu Gott und den „alltäglichen Sünden“ [12], die eine zunehmende Entfremdung von Gott zur Folge haben können.
In der Tradition der Kirche bildete sich ab dem 4. Jahrhundert die Unterscheidung von Todsünde und lässlicher Sünde heraus, die sich im elften Jahrhundert allgemein durchsetzte.[13] Die Bezeichnung geht auf 1 Joh 5,16f. zurück, wo unterschieden wird zwischen einer „Sünde, die zum Tod führt“ und einer solchen, die „nicht zum Tod führt“.
Die in der Tradition ebenfalls üblich gewordene Terminologie von schwerer und leichter Sünde wird heute weitgehend mit Todsünde bzw. lässlicher Sünde gleichgesetzt[14].
Auch wenn man sich der unterschiedlichen Grade der Sünde bereits bewusst war, richtete sich die Aufmerksamkeit der kirchlichen Öffentlichkeit in den ersten Jahrhunderten vor allem auf die schwere Sünde und damit auf diejenigen, die ihrer Taufentscheidung zuwider gehandelt hatten.[15]Für sie kannte man ab dem 3. Jahrhundert Formen der öffentlichen Buße, in denen der Sünder zunächst seine Schuld gegenüber dem Bischof bekannte und dann vor der Gemeinde, die für ihn Fürbitte leistete, in den Stand der Büßer aufgenommen wurde, bevor in einer eigenen Feier die Versöhnung mit der Kirche vollzogen wurde.[16]
Mit der Einführung der sog. „Tarifbuße“ durch die Mönche der iro-schottischen Mission seit dem Ende des sechsten Jahrhunderts prägten dann einige wesentlich neue Aspekte das kirchliche Bußwesen, deren Einfluss bis in die heutige Form der Beichte erkennbar bleibt. Die Buße wurde privatisiert, d. h. sie vollzog sich nicht mehr vor der kirchlichen Öffentlichkeit sondern allein zwischen dem bekennenden Sünder und dem Beichtvater, und sie umfasste nun auch leichtere Sünden.[17]
Es folgte spätestens mit der Festlegung des Konzils von Trient, dass alle Todsünden einzeln zu bekennen seien, ein verstärktes Interesse, den Unterschied zwischen Todsünden und lässlichen Sünden genauer zu klären.[18] „Dabei kam es zu einer immer größeren Ausweitung des Begriffs und der Zahl von Todsünden.“[19]
Was ist nun aber genauer unter einer Todsünde zu verstehen? Johannes Paul II. schreibt dazu in „Reconciliatio et Paenitentia“:
„Mit der ganzen Tradition der Kirche nennen wir denjenigen Akt eine Todsünde, durch den ein Mensch bewusst und frei Gott und sein Gesetz sowie den Bund der Liebe, den dieser ihm anbietet, zurückweist, indem er es vorzieht, sich selbst zuzuwenden oder irgendeiner geschaffenen und endlichen Wirklichkeit, irgendeiner Sache, die im Widerspruch zum göttlichen Willen steht (conversio ad creaturam – Hinwendung zum Geschaffenen).“[20]
Drei Merkmale müssen für eine Todsünde gegeben sein: eine schwerwiegende Materie, klare Erkenntnis und freie Zustimmung.[21] Der Katechismus der Katholischen Kirche führt dazu weiter aus: „Was eine schwerwiegende Materie ist, wird durch die zehn Gebote erläutert“.[22]
Bei lässlichen bzw. leichten Sünden treffen im Gegensatz zu den Todsünden die drei Kriterien nicht voll zu, d. h. die Einsicht oder freie Zustimmung sind eingeschränkt bzw. die begangene Handlung ist der Materie nach weniger schwerwiegend.[23]
Die Beichte in ihrer heutigen Form schließt sowohl schwere als auch leichte Sünden ein. Wir haben es also mit ganz unterschiedlichen Ausprägungen von Schuld zu tun, die auch unterschiedliche Formen der Bewältigung erfordern.[24] Man wird den Menschen in der Beichte entsprechend auch in einer differenzierten Weise begegnen müssen.

1.1.2 „Muss das sein?” – Beichtpflicht

Ein deutlicher Mentalitätswechsel hat sich im vergangenen Jahrhundert im Blick auf die Selbstbestimmung ereignet. Viele wehren sich gegen äußerlich auferlegte Verpflichtungen oder Verbote. Sie sind gleichsam „allergisch“ gegen jede Form von moralischem Druck. Stattdessen ist die persönliche Verantwortung jedes Einzelnen viel stärker ins Bewusstsein getreten.[25]
Auf der Beichte lastet anscheinend eine besondere Hypothek; manch einer hält sie für den Inbegriff jener „repressiven Moral“[26], die in unserer aufgeklärten Zeit längst überwunden schien. Nicht selten bestätigen negative Erfahrungen oder „belastende Kindheitserinnerungen an das Beichten-Müssen“[27] eine solche Haltung gegenüber der Beichte.
Wer heute von einer Pflicht zur Beichte sprechen will, betritt also kein einfaches Terrain. Die Lösung kann aber auch nicht darin bestehen, das Bußsakrament einfach als unverbindliches Angebot auf dem Markt der religiösen Möglichkeiten zu verstehen. Zunächst einmal sind die lehramtlichen Aussagen in den Blick zu nehmen, die sich bis heute im Kirchenrecht niederschlagen. Auf das vierte Laterankonzil im Jahr 1215 geht die Bestimmung zurück, die jeden Gläubigen nach Erreichen des Unterscheidungsalters dazu verpflichtet, „seine schweren Sünden wenigstens einmal im Jahr aufrichtig zu bekennen“ (c. 989 CIC).[28] Das Konzil sieht dabei die jährliche Beichte in einem engen Zusammenhang mit dem Empfang der Eucharistie an Ostern. Darauf aufbauend erklärte das Konzil von Trient die Notwendigkeit, alle Todsünden „nach Zahl, Art und artverändernden Umständen“[29] zu beichten. Der CIC sagt dazu:
„Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewusst ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt hat.“ (c. 988, § 1 CIC)
Zur Beichte der lässlichen Sünden wird hingegen nur eine Empfehlung ausgesprochen.[30]
Somit kann man mit dem Moraltheologen Klaus Demmer zwischen notwendiger Materie – der schweren Sünde – und freier Materie – der leichten Sünde – unterscheiden.[31] Von einer Beichtpflicht kann also nur im Fall von schweren Sünden gesprochen werden.
Jedoch ist auch hier nochmals zu differenzieren. In dem bereits zitierten Kanon 988, § 1 CIC wird noch einmal besonders betont, was eigentlich bereits in der Definition von schwerer Sünde enthalten ist: Die Verpflichtung zur Beichte setzt voraus, dass sich der Pönitent nach einer Prüfung seines Gewissens seiner schweren Sünden auch bewusst ist. Demmer weist darauf hin, dass die kirchliche Lehre und Praxis von der Prämisse ausgehe, dass der Sünder die Todsünde tatsächlich als „Tod“ seiner Beziehung zu Gott und damit als Störung erlebt.[32] Das Konzil von Trient spricht von der Reue als dem „Seelenschmerz und der Abscheu über die begangene Sünde, verbunden mit dem Vorsatz, fortan nicht mehr zu sündigen“[33].
Dann ist aber weiter zu fragen, was mit den Menschen ist, die das Bedürfnis, sich von der Sünde zu befreien, gar nicht erst verspüren. „Todsünde kann nämlich bedeuten, dass kein Bedürfnis nach Gott mehr besteht, dass man so lebt und denkt, als ob es Gott nicht gebe, und dieser Zustand beunruhigt nicht.“[34] In einem solchen Fall kann von einem klaren Sündenbewusstsein nicht ausgegangen werden. Der Weg zum Sakrament sei, so Demmer, für eine solche Person verschüttet und müsse erst durch Unterweisung wieder freigelegt werden.[35]
Angesichts dieses Hintergrundes wird deutlich, wie problematisch ein rein disziplinarisches Verständnis der Bekenntnispflicht ist. Demmer spricht hier sogar sehr deutlich von einem „Fehlverständnis“[36]. Das Bußsakrament muss auf den Menschen und sein Heil ausgerichtet sein, „es darf die geistigen und seelischen Kräfte um nichts in der Welt überfordern“[37].
Deshalb ist in der konkreten Begegnung mit Menschen in der Seelsorge viel Umsicht gefordert. Schwere Schuld sollte nicht einfach unterstellt werden, begründete Zweifel sind ernst zu nehmen. Es sollte nicht etwas zur Pflicht gemacht werden, wenn die Voraussetzungen nicht eindeutig sind.[38] Wenn es in der Beichte um das Heil der Menschen geht, dann muss sie helfen, dass jene sich zu einem befreienden Gespräch öffnen und zu ihrer Schuld stehen können. Schuldzuweisungen führen in der Regel aber gerade dazu, dass sie sich verteidigen und verschließen. „Es wäre fatal, würde man seelische Gesetzmäßigkeiten nicht respektieren […]“[39].

1.1.3 Versöhnungsbeichte – Andachtsbeichte – Seelenführungsbeichte

Um die Entwicklung der Beichtpraxis angemessen nachvollziehen zu können, bedarf es einer Betrachtung der unterschiedlichen Elemente, die in die heutige Form der Beichte eingegangen sind:
„Im heutigen Beichtverständnis vermischen sich [..] – häufig unbewusst – die aus ihrer geschichtlichen Ursprungssituationen erkennbaren unterschiedlichen Bedeutungsaspekte der Beichte: Rekonziliationsbeichte, Devotions- oder Andachtsbeichte, Beichte im Zusammenhang mit der geistlichen Begleitung und der österlichen Beichtpflicht.“[40]
Die Ursprünge der kirchlichen Bußpraxis gehen zunächst zurück auf die Frage, wie Christen, die durch schwere Sünden ihre Taufentscheidung faktisch zurückgenommen hatten[41], vergeben werden kann und wie sie nach einer Zeit der Buße wieder in die Gemeinde integriert werden können. Es geht dabei um Wiederversöhnung (Rekonziliation) im tiefsten und eigentlichen Sinn. Auch in der heutigen Beichtpraxis hat die Versöhnungsbeichte eine herausragende Bedeutung. Demmer bezeichnet sie als die „Sinnspitze des Sakramentes“[42].
Doch die kirchliche Tradition beschränkte sich nicht auf die Versöhnungsbeichte allein. Mit der Privatbeichte kam es seit dem Frühmittelalter zu einer Ausweitung der Beichtpraxis, da nun zum einen mehrmals gebeichtet werden konnte und es zum anderen auch möglich wurde, leichtere Sünden in das Bekenntnis einzubeziehen. Die sog. Devotions- oder Andachtsbeichte kam auf „zur Vertiefung des Strebens nach Vollkommenheit“[43]. Sie kann verstanden werden als Hilfe, schon den täglichen Nachlässigkeiten und Verfehlungen die nötige Aufmerksamkeit zu schenken, damit diese nicht zur Gewohnheit werden und sich möglicherweise in letzter Konsequenz zu einer schweren Sünde ausformen.[44]
Die Volksmissionen im 19. Jahrhundert brachten eine Intensivierung der Andachtsbeichte mit sich.[45] Schließlich führte die deutliche Akzentuierung der Beichte als Voraussetzung für den Kommunionempfang zu einer weiteren Ausbreitung ihrer Praxis. Die Kommuniondekrete von Papst Pius X., in denen er u. a. zum häufigeren Kommunionempfang aufforderte, dürften diese Entwicklung bestärkt haben.[46] So kam es in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einer regelrechten Blüte der Andachtsbeichte. Da es im Lauf der Geschichte auch manche Übertreibungen gab, scheint es heute umso notwendiger, die grundsätzlich positiven Anliegen dieser Form der Beichte neu herauszustellen.
Anselm Grün nennt neben der Versöhnungs- und der Andachtsbeichte noch eine dritte Form: die „Seelenführungsbeichte“[47]. Dies erscheint insofern passend, als die Seelenführung[48] bzw. geistliche Begleitung, wie sie heute meist bezeichnet wird, einen erheblichen Einfluss auf die Beichte hatte, auch wenn sie auf ganz unabhängige Wurzeln zurückgeht und nie einfach mit ihr identisch war: Menschen suchten bei den sog. Wüstenvätern der alten Kirche Beratung und Begleitung im geistlichen Leben.[49] Dabei konnte es auch, aber nicht ausschließlich um das Bekenntnis der Sünden und ihre Vergebung gehen.
Es gab in der frühen Tradition der geistlichen Väter noch kein sakramentales Verständnis von Lossprechung.[50] Dies wurde erst später prägend, als die Mönchsgemeinschaften mehr Priester bei sich aufnahmen.[51] Die geistliche Begleitung wurde „sakramentalisiert“[52] und war so praktisch nicht mehr von der Andachtsbeichte zu unterscheiden. Damit verbunden war dann häufig auch eine Verengung der Begleitung auf den Aspekt der Sünde.
Heute ist der Eigenwert der geistlichen Begleitung wieder stärker in den Blick gekommen. Dies zeigt sich auch daran, dass sie nicht allein in den Händen der Priester liegt, sondern auch von Laien ausgeübt werden kann.[53] Die aufgezeigten Unterscheidungen mögen helfen, besser einordnen zu können, worin das eigentliche Anliegen eines Beichtenden besteht, um dann entsprechend darauf eingehen zu können. So wird eine Versöhnungsbeichte andere Akzente setzen müssen als wenn jemand eine geistliche Begleitung in Verbindung mit der Beichte sucht.


[1]  Walter, Beichte, 9.
[2] 2 Für einen Überblick mag man die Online-Kataloge der Universitätsbibliothek Tübingen (http://opac.ub.uni-tuebingen.de) oder der Deutschen Nationalbibliothek (http://dispatch.opac.dnb. de) zu Rate ziehen. Auffällig ist, dass sich kaum Monographien finden, die sich umfassend mit der pastoralen Situation der Beichte auseinandersetzen. In theologischen Fachzeitschriften sind hingegen in den letzten Jahren einige Artikel bzw. auch ganze Themenhefte erschienen, von denen eine ganze Reihe für diese Arbeit zu Rate gezogen wurden. Sie sind dem entsprechend im Literaturverzeichnis aufgeführt. Vgl. hierzu auch den Zeitschrifteninhaltsdienst der Universitätsbibliothek Tübingen (http://www.ixtheo.de/).
[3] Vgl. u. a. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Umkehr und Versöhnung, 5.
[4] Sievernich, Versöhnung, 2.
[5] Windisch, Hoffnungsthema Umkehr, 151.
[6] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Umkehr und Versöhnung, 39.
[7] Silber, Buße und Beichte, 130.
[8] Vgl. KEK II, 75.
[9] Ebd., 70.
[10] Ebd., 83.
[11] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Umkehr und Versöhnung, 34.
[12] Ebd.
[13] Vgl. KEK II, 83.
[14] Vgl. RP 17.
[15] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Umkehr und Versöhnung, 34.
[16] Vgl. ebd., 38.
[17] Vgl. Sattler, Bußsakrament, 848.
[18] Vgl. KEK II, 83f.
[19] Ebd.
[20] RP 17.
[21] Vgl. ebd.
[22] Vgl. KKK 1858.
[23] Vgl. KEK II, 86.
[24] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Umkehr und Versöhnung, 33.
[25] Vgl. ebd., 14.
[26] Höhn, Beichten, 15.
[27] Silber, Buße und Beichte, 121.
[28] 4. Konzil im Lateran, Kap. 21 (DH 812).
[29] KEK II, S. 83; vgl. Konzil von Trient, 14. Sitzung, Über das Sakrament der Buße, Kap. 5 (DH 1679-1681) sowie: ebd., Kanones über das Sakrament der Buße, Can. 7 (DH 1707).
[30] Vgl. c. 988, § 2 CIC.
[31] Vgl. Demmer, Sakrament, 75.
[32]  Vgl. ebd., 76.
[33] Konzil von Trient, 14. Sitzung, Über das Sakrament der Buße, Kap. 4 (DH 1676).
[34] Demmer, Sakrament, 76.
[35] Vgl. ebd., 76f.
[36] Ebd., 76.
[37] Ebd., 75.
[38] Vgl. ebd., 77.
[39] Ebd.
[40] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Umkehr und Versöhnung, 39.
[41] Ebd., 34.
[42] Demmer, Sakrament, 75.
[43] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Umkehr und Versöhnung, 38.
[44] Vgl. ebd., 36f.
[45] Vgl. ebd., 39.
[46] Vgl. Sekretariat der Dt. Bischofskonferenz, Umkehr und Versöhnung, 39.
[47] Vgl. Grün, Beichte, 17.
[48] Ich verwende den Begriff „Seelenführung“ in dieser Arbeit, da er auch bei Kentenich häufig vorkommt. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass er im heutigen Sprachgebrauch nicht unumstritten ist, da mit Führung häufig ein direktives Eingreifen assoziiert wird. In der Tat scheint es mir für das heutige Seelsorgsverständnis wichtig, den Akzent von Beratung und Begleitung stärker hervorzuheben. Vgl. dazu: Wollbold, Gemeindepastoral, 375
[49] Vgl. Wollbold, Gemeindepastoral, 376.
[50] Vgl. Grün, Beichte, 17.
[51] Vgl. ebd., 18.
[52] Ebd.
[53] Vgl. Wollbold, Gemeindepastoral, 375.